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Medien-Thread: Zeitungsartikel, Homepageberichte etc.


zirbengeist-1902

Empfohlene Beiträge

 

Ich hoffe, dass man die Zuschauerzahlen vom Frühjahr halten kann. Bin allerdings skeptisch, dass auch ohne Titelkampf so viele Leute ins Stadion kommen ...

 

Kann ich mir auch nicht vorstellen. Wenn im Herbst im Schnitt ein 2-er

vorne steht, bin ich mehr als zufrieden.

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Der Schock ist überwunden – beim GAK denkt Obmann Benni Bittmann an den nächsten Aufstiegs-Anlauf. Mit Ales Ceh (43) hat man einen, so ist man überzeugt, idealen Nachfolger für Peter Stöger gefunden, wobei Bittmann von seinem Ex-Trainer ein wenig enttäuscht ist. Hat doch dieser Mario Pollhammer zu seinem neuen Klub nach Wr. Neustadt geholt und zusätzlich wollte Stöger auch Rauter und Deutschmann nach Niederösterreich umleiten. „Nicht ganz galant, aber zum Glück haben sich beide Spieler für den GAK entschieden. Und jetzt will Neustadt nicht einmal die 12.000 Euro an Ausbildungs-Entschädigung für Pollhammer an uns bezahlen. Da lassen wir aber nicht locker.“ Möglich, dass auch Stöger ein wenig sauer auf die „Roten“ ist, musste er doch 50.000 Euro an Ablöse an den GAK bezahlen, hatte er doch seinen Vertrag frühzeitig gelöst, um in die Bundesliga übersiedeln zu können. „Egal, wir blicken in die Zukunft,“ so Bittmann, der glaubt, in der neuen Serie ein noch besseres Team zur Verfügung zu haben. Von Weiz kam Patrick Durlacher, von Hartberg Sebastian Radakovic. Und außerdem hat Allerheiligen-Bomber Daniel Brauneis am Freitag unterschrieben! Großartig auch, dass der Vertrag mit „Roli“ Kollmann unter Dach und Fach ist. Der Traumsturm ist perfekt. „Wir sind an die Schmerzgrenze gegangen, und jetzt freuen wir uns.“

 

Da Peter Svetits nunmehr doch nicht bei Klagenfurt als Klubchef einsteigt (auch bei Gratkorn ist Svetits nach dem Abstieg kein Thema mehr), sieht Bittmann die Aufstiegs-Aussichten rosig. „Das Budget über 800.000 Euro ist ausfinanziert, wir haben noch ein wenig Luft. Die Fans stehen hinter uns – wir sind bereit.“

 

Das „Projekt Aufstieg“ beginnt morgen mit dem Trainingsstart.

 

quelle: G7 Kleine Zeitung !

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Wenn der Stöger wirklich 50.000€ uns zurücküberwiesen hat, versteh ich die Brisanz in dieser Causa.

Da PS damals meinte, er musste seinen ganzen Verdienst der letzten 5 Monate zurückzahlen, hat er mMn sehr gut Verdient bei uns.

Wie ist das eigentlich mit der Ausbildungsentschädigung von Pollhammer?

Warum haben wir da eigentlich Anspruch darauf?

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...

Warum haben wir da eigentlich Anspruch darauf?

 

Ich weiß es nicht genau, aber hat man nicht immer Anspruch drauf, wenn der Spieler im eigenen Verein "großgezogen" wurde?

 

Weiters freut es mich, dass man wieder einmal was von unserem Präsidenten und auch ein klein wenig über unsere Finanzen liest. Sieht jetzt nicht sooo schlecht aus ...

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Naja dann würde ich aber nicht sagen dass ich gratis gearbeitet habe sondern würde gleich sagen dass ich sogar draufgezahlt habe.

 

Bin da schon von einem Nullsummenspiel ausgegangen nach der Aussage (und offenbar nicht nur ich).

 

Wer gibt schon gerne zu das er für sich einen schlechten Vertrag gemacht hat.

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Es ist doch vollkommen egal wieviel Hr. Stöger "draufgezahlt" hat. Er wollte unbedingt weg und wir haben es zugelassen. Hr. Stöger wird wohl bei seinem neuen Arbeitgeber diese "Ablöse" wieder retourniert bekommen. Ich frage mich warum kann man sich hier im Forum soviele Gedanken über eine Sache machen, die längst gelaufen ist.

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http://www.fussballoesterreich.at/stfv/page/219141690066143162_222659674419936272~222661565816159341_267692378874772410,de.html

 

Entschädigung für Pollhammer beträgt 13500€

 

so stehts zumindest im

 

Regulativ für die dem ÖFB angehörigen Vereine

V. ABSCHNITT: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

3. für nicht nachwuchsspielberechtigte Spieler

 

von Regionalligaverein an Bundesligaverein bis 23 Jahre:

 

€ 13.500,--

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ja, aber sein Vertrag ist ja ausgelaufen und wurde nicht verlängert? Ist eine Ausbildungsentschädigung nicht nur dann fällig, wenn man einen Spieler mit Vertrag abwirbt? Ich kenn mich da nicht so aus, bitte um Aufklärung! (Vorzugsweise von jemandem, der sich wirklich auskennt, und nicht es nicht nur "glaubt" ;) )

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ja, aber sein Vertrag ist ja ausgelaufen und wurde nicht verlängert? Ist eine Ausbildungsentschädigung nicht nur dann fällig, wenn man einen Spieler mit Vertrag abwirbt? Ich kenn mich da nicht so aus, bitte um Aufklärung! (Vorzugsweise von jemandem, der sich wirklich auskennt, und nicht es nicht nur "glaubt" ;) )

 

wenn er vertrag hätte, würden wir (sprich der gak) die ablöse festlegen.

 

die ausbildungsentschädigung gilt für alle spieler bis 23, die ohne vertrag zu einem anderen klub wechseln. die höhe hängt von unterschiedlichen faktoren (alter, liga, profistatus usw.) ab.

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ja, aber sein Vertrag ist ja ausgelaufen und wurde nicht verlängert? Ist eine Ausbildungsentschädigung nicht nur dann fällig, wenn man einen Spieler mit Vertrag abwirbt? Ich kenn mich da nicht so aus, bitte um Aufklärung! (Vorzugsweise von jemandem, der sich wirklich auskennt, und nicht es nicht nur "glaubt" ;) )

 

wenn er vertrag hätte, würden wir (sprich der gak) die ablöse festlegen.

 

die ausbildungsentschädigung gilt für alle spieler bis 23, die ohne vertrag zu einem anderen klub wechseln. die höhe hängt von unterschiedlichen faktoren (alter, liga, profistatus usw.) ab.

 

Danke. Aber heißt das nicht auch, dass wir fürn Herrn Durlacher eine Summe von 7700 Euro hinlegen müssen? Brauneis kostet uns ebensoviel.

Dachte immer, Vertragsfrei heißt "gratis".

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Aus dem ÖFB-Regulativ:

 

 

§ 10 Ausbildungs- und Förderungsentschädigung für Amateure bei einem nationalen Vereinswechsel

(1) Die gemäß § 9 zu zahlende Entschädigung setzt sich aus einer Ausbildungs- und einer Förderungsentschädigung zusammen.

(2) Die Ausbildungsentschädigung ist ein finanzielles Äquivalent für die tatsächlich bisher erbrachten Leistungen und Ausbildungskosten des abgebenden Vereins. Vom erwerbenden Verein werden pauschal jene Kosten abgegolten, die er für die Ausbildung dieses Spielers bisher nicht aufwenden musste.

(3) Die Förderungsentschädigung ist ein Beitrag zur Förderung der Nachwuchsarbeit des abgebenden Vereins.

(4) Die Gesamtsumme dieser Entschädigung ergibt sich aus den im Anhang angeführten Beträgen.

(5) Bei einem Vereinswechsel eines Spielers bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres ist das Alter des Spielers zum Ende der Sommerübertrittszeit maßgeblich.

(6) Bei Spielern, die nicht unter § 3 Abs. 4 fallen, ist die Leistungsstufe der ersten Kampfmannschaft des erwerbenden und des abgebenden Vereins zum Zeitpunkt der Anmeldung des Spielers durch den erwerbenden Verein maßgeblich. Spielen einer oder beide Vereine in der folgenden Spielsaison in einer höheren oder niedrigeren Leistungsstufe, erhöht bzw. reduziert sich die Entschädigung entsprechend. Bis zum 31. August ist die Nachforderung zu bezahlen oder der überzählige Betrag zurückzuzahlen. Die Nichteinhaltung dieser Frist ist gemäß den einschlägigen Bestimmungen des ÖFB zu ahnden, wirkt sich aber nicht auf die Spielberechtigung aus.

(7) Zur Entscheidung in Streitfällen über die Höhe der Entschädigung ist der Kontrollausschuss des Verbandes des abgebenden Vereins zuständig.

 

§ 11 Vereinswechsel von Amateurspielern nach Abmeldung und Wartezeit

(1) E in Spieler darf sich nur in den ersten sechs Tagen der Sommerübertrittszeit abmelden. Die Abmeldung hat schriftlich zu erfolgen, muss eigenhändig vom Spieler unterschrieben sein und hat eingeschrieben an den Verein zu erfolgen. Bei der Abmeldung eines Spielers, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine schriftliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters beizufügen bzw. hat dieser die Abmeldung mit zu unterfertigen.

(2) Spieler, die dem Verein in der laufenden Sommerübertrittszeit beigetreten sind, können sich in dieser Übertrittszeit nicht wieder abmelden.

(3) Der Verein hat den zuständigen Verband bis spätestens einen Monat nach erfolgter Abmeldung unter gleichzeitiger Vorlage des Spielerpasses und der Abmeldung nachweislich über die Abmeldung zu verständigen.

(4) Die Abmeldungen sind beim Verband zu verwahren. Der Umstand der Abmeldung ist bei der Wiederanmeldung für einen Verein auf dem Anmeldeformular zu bestätigen.

(5) Solange ein Spieler nicht freigegeben und für einen neuen Verein registriert ist, kann er jederzeit zu dem Verein, von dem er sich abgemeldet hat, durch neuerliche Abgabe eines Anmeldeformulars beim Verband zurückkehren.

(6) Ab der Sommerübertrittszeit des der Abmeldung folgenden Jahres ist der abgemeldete Spieler berechtigt, sich ohne Entschädigungszahlung bei einem anderen Verein anzumelden. Der abgemeldete Spieler darf in der der Abmeldung folgenden Winterübertrittszeit von einem anderen Verein angemeldet werden, wenn gleichzeitig die Bezahlung einer Entschädigung an den Verein, dem der Spieler bisher angehörte, in der Höhe von 50 % des im Anhang ausgewiesenen Betrages nachgewiesen wird. Maßgebend für die Höhe der Entschädigungssätze und das Alter ist der Zeitpunkt der Abmeldung.

(7) Diese Entschädigungssätze gelten für Amateurspieler, die im Spieljahr vor der Abmeldung mindestens dreimal in der ersten Mannschaft oder Amateurmannschaft von Bundesligavereinen bei Pflichtspielen zum Einsatz gekommen sind. Wird diese Anzahl nicht erreicht, reduziert sich die Entschädigung auf die Hälfte.

(8) Es bleibt den Landesverbänden überlassen, durch Beschluss festzulegen a) ob für Nachwuchsspieler eine Entschädigung nach Abs. 6 und 7 zu leisten ist. B) ob ein Spieler, welcher bis jeweils 31. Juli sein 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sich nach erfolgter Abmeldung bei einem Verein desselben Landesverbandes nach einer Wartezeit von sechs Monaten anmelden kann.

(9) Die unberechtigte fußballsportliche Betätigung eines in Wartezeit befindlichen Spielers hat zur Folge, dass seine Abmeldung unwirksam wird. Unberechtigte fußballsportliche Betätigung ist die Teilnahme an Pflicht- oder Freundschaftsspielen oder an Hallenfußballspielen (Verbands- oder Nichtverbandsmannschaften). Die Außerkraftsetzung der Abmeldung hat der zuständige Ausschuss des Verbandes auf Antrag des Vereines, dem der Spieler bisher angehörte, auszusprechen. Ein solcher Antrag muss binnen 14 Tagen nach Kenntnis von der unberechtigten sportlichen Betätigung beim zuständigen Verband eingebracht werden. Dagegen ist die Teilnahme an Schulfußballveranstaltungen, beruflich motivierten Fußballspielen oder am Training eines beliebigen Vereines gestattet.

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