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Fouls und ihre strafrechtliche Relevanz


goso

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Brutalo-Foul an Lawaree mit Folgen: Joey Didulica drohen jetzt bis zu drei Jahre Haft!

Anklage wegen schwerer Körperverletzung erhoben

 

Hochbrisante Post im Briefkasten von Joey Didulica, der mit seinen Klubkollegen derzeit in Marbella (Spanien) trainiert: Die Staatsanwaltschaft Wien schickte dem Austria-Tormann jetzt die Anklageschrift, die den Goalie für drei Jahre hinter Gittern bringen könnte. Denn sein Foul beim Wiener Derby am 26. Mai 2005 - Didulica ist dem Rapid-Stürmer Axel Lawaree mit dem Knie ins Gesicht gesprungen - sieht Staatsanwalt Georg Krakow als "schwere Körperverletzung".

 

Interessant: Wie "Heute" berichtet, hat der Austria-Keeper eine außergerichtliche Sühne, nämlich mit Waisenkindern Fußball zu spielen, gegenüber der Justiz abgelehnt. Die ganze Story über den Foul-Krimi bringt "Heute". (apa/red)

 

 

( Quelle: www.news.at )

 

Der oben beschriebene Sachverhalt bringt im Falle einer Verurteilung ziemliche Brisanz in diese Theamtik, muss in Zukunft jeder "Rotsünder" mit Strafverfolgung durch die Justiz rechnen?

 

Ich finde das betreffende Foul auch abscheulich, aber wenn dieses Beispiel Schule macht, dann sind Abwehrspieler tendenziell mit einem Fuss im Häf'n, von den Härteeinlagen, die teilweise in den unteren Ligen stattfinden, ganz zu schweigen.

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Nun, ein Kickfeld is nun mal keine rechtsfreie Zone. Und wenn die Kicker/fans meinen, die Justiz soll sich da nicht einmischen, dann is das der Justiz herzlich wurscht... immerhin reden wir über die staatliche Strafverfolgung.

 

 

Und im Fußball gibts in der Hinsicht eh recht wenige Graubereiche. Fouls im Kampf um den Ball sind stets von der Einwilligung des Geschädigten gedeckt; Hier ist sogar egal, wie schwer die Verletzung ist. U.U. müsste hier sogar der Tod "in Kauf genommen werden... Wer auf ein Fußballfeld geht, weiß, was er macht. Deshalb soll er auch ein gewisses Risiko selbst tragen.

 

Eindeutig nicht mehr von der Einwilligung gedeckt sind vorsätzliche Fouls, wie eines von Kungfulica. Der Tritt ging klar gegen den Mann, der Ball war nie "in Gefahr". In dieses Risiko willigt der Gegner nicht ein. Und damit wird die Sache strafrechtlich relevant.

 

Rauskommen wird unterm Strich eh nix... Ich hätte so einen Fall schon damals beim Foul von Wagner gegen Kiesenebner (damals noch bei Pasching) gesehen. Wagner springt ihm völlig unmotiviert ins Kreuz. Da war der Ball gute 30 Meter weit weg...

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Ich stimme da mit Inquisitor überein, manche Fouls - auch die Kung Fu Attacke von Didulica - sind durchaus auch für die Justiz ahnungswürdig.

 

Allerdings gilt ja noch immer in dubio pro reo, und es stellt sich die Frage, ob der Voratz nachweisbar ist. Sollte dies nicht der Fall sein könnte nur eine Verurteilung gemäss § 84 Abs. 4 STGB erfolgen, dieses Vergehen ist mit einer wesentlich geringer Strafe bedroht, Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen.

 

Ich sehe aber im Falle einer Verurteilung eine Menge Arbeit auf die Strafverfogungsbehörden zukommen, gerade in den unteren Ligen gibt es immer wieder Fouls die möglicherweise strafrechtlich relevant sind.

 

Interssant im Zusammenhang mit Didulica ist auch noch der fremdenrechtliche Aspekt, JD ist Kroate, bei einer entsprechenden Verurteilung gemäss des Artikels von News ist die zuständige Ausländerbehörde durchaus berechtigt gegen JD ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, dazu reicht eine Verurteilung zu mehr als sechs Monaten bedingt oder 3 Monaten unbedingt.

 

Ich bin wirklich gespannt wie diese Causa endet, ich kann nur nicht verstehen, dass JD das Angebot des ATA abgelehnt hat.

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hast schon recht. Es gibt nur 3 Absätze. Goso meinte wahrscheinlich den § 88/4 (Fahrlässige Körperverletzung).

4) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, in den im § 81 Abs. 1 Z. 1 bis 3 bezeichneten Fällen aber mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

nur ob das FAHRLÄSSIG war ?! Der Fernsehbeweis sagt was anderes. Auperdem würde das Gericht wegen dem § 88 StGB nicht so ein Trara machen. Da könnt ihr euch sicher sein.

 

2) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat begangen worden ist

1. mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist,

 

Das ist der Absatz mit dem man JD an Kragen will.

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2) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat begangen worden ist

1. mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist,

 

Das ist der Absatz mit dem man JD an Kragen will.

 

Vergiss es... verlangt abstrakt gefährliches Mittel in konkret lebensgefährlicher Weise. Ein Sprung bzw. das Knie sind keine abstrakt gefährlichen Mittel; Damit is der TB nicht einschlägig.

Is deppert bis zum geht nicht mehr --> Da habens am OGH mal wieder ein Flascherl aufgemacht beim Urteilen. Lt OGH ist ja auch die Schwerkraft kein abstrakt gefährliches Mittel; Soll heißen: Wennst einen vom Balkon schmeißt und der Glück hat und unverletzt bleibt, wirst nicht wegen versuchter schwerer Körperverletzung angeklagt, sondern nur wegen "einfacher".

Wennst versuchst einen mit einem Messer zu verletzen is es versuchte schwere Körperverletzung. (abstrakt gefährlich) Versuchst es mit einem Schraubenzieher (nicht abstrakt gefährlich) is es einfache.

Klingt dämlich, is es auch... tja, so ist er halt der OGH!

 

Abgesehen davon, dass eine fahrlässige Körperverletzung wohl von der Einwilligung gedeckt wäre...

Am Vosrsatz wirds sichs spießen. Besser gesagt am Nachweis desselben... aber aus den TV Bildern kann man mMn. durchaus drauf schließen. Absichtliche schwere Körperv. wird keiner nachweisen können (offensichtlich ja auch gar nicht angeklagt)...

 

Ausgehen wirds mit Diversion, sag ich. Richter und Anwalt werden ihm sehr genau erklären, dass er damit sehr gut davonkommt.

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Loool, sorry, vertippt, soll natürlich - wie von gak68 richtig angenommen - § 88 Abs.4 heissen.

 

Der Vorsatz wird vermutlich nicht nachweisbar sein, im Zweifelsfall endet das beim OGH und ich kann mir nicht vorstellen, dass der OGH auf Vorsatz erkennt.

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