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Schopp vs. Red Bull


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"Das ist eine einmalige Entscheidung": OGH stärkt Fußballern in Österreich den Rücken

 

Gericht: Profis haben ein Recht auf Beschäftigung

 

Kicker mit gültigem Vertrag Anspruch auf Training

 

 

 

Ein für den heimischen Fußballsport Richtung weisendes Urteil hat vder Oberste Gerichtshof (OGH) gefällt: In einer schriftlichen Entscheidung wird festgehalten, dass Profi-Kicker mit einem laufenden Vertrag von ihren Vereinen nicht einfach "kalt gestellt" werden können. Diesen sei vielmehr "grundsätzlich ein Recht auf Beschäftigung zuzubilligen", so der OGH. Die Teilnahme am Training der Kampfmannschaft muss ihnen demnach auf jeden Fall ermöglicht werden.

 

 

 

Ausgangspunkt war eine Klage des 56-fachen ÖFB-Teamspielers Markus Schopp gegen Red Bull Salzburg. Schopp war im Juli 2005 verpflichtet worden und hatte einen Vertrag bis zum Juni 2008 erhalten. Als vor der Saison 2006/2007 mit Giovanni Trapattoni und Lothar Matthäus ein neues Trainer-Duo ans Ruder kam, landete Schopp auf dem "Abstellgleis": Am 24. Mai 2006 wurde dem 33-Jährigen mitgeteilt, dass er in der künftigen Mannschaftsplanung nicht mehr vorgesehen sei. Am 16. Juni wurde Schopp offiziell vom Dienst frei gestellt und durfte nicht mehr am Training der Kampfmannschaft teilnehmen. Verhandlungen über eine vorzeitige Vertragsauflösung scheiterten vorerst.

 

 

 

Ordentlicher Gerichtsweg

 

Für Schopp, der vor der Europameisterschaft 2008 unbedingt wieder den Sprung ins Nationalteam schaffen wollte, war diese Situation untragbar, so dass er den ordentlichen Gerichtsweg beschritt. Mit einer Einstweiligen Verfügung wollte seine Anwältin, die Grazer Arbeitsrecht-Spezialistin Doris Braun, Red Bull Salzburg dazu zwingen, den Fußballer zumindest zu Trainingszwecken wieder in die Kampfmannschaft aufzunehmen, zumal Schopp keinen Entlassungsgrund gesetzt habe.

 

 

 

Während die Vorinstanzen dieses Begehren noch mit dem Hinweis ablehnten, das wäre mit den gegenläufigen Vereinsinteressen nicht in Einklang zu bringen, trug der OGH dem Fußballclub nunmehr auf, dem betroffenen Spieler "die Teilnahme am Training seiner Kampfmannschaft und an seinen Lehrgängen zu ermöglichen", wie dem Urteil wörtlich zu entnehmen ist.

 

 

 

"Einmalige Entscheidung"

 

"Das ist eine einmalige Entscheidung", meinte dazu Schopps Rechtsvertreterin im Gespräch mit der APA. Der OGH habe damit erstmals klar gestellt, dass unliebsam gewordene Fußballer von ihren Vereinen nicht einfach demontiert werden können.

 

 

 

Für Markus Schopp selbst spielt dieses Urteil keine Rolle mehr - er hat mit den New York Red Bulls mittlerweile einen neuen Verein gefunden. "Wir werden die getroffene Entscheidung daher natürlich nicht exekutieren. Inhaltlich ist eine einvernehmliche Lösung vereinbart worden", sagte Braun, die im Hinblick auf die gütliche Einigung mit Red Bull Salzburg keine Details bekannt geben wollte.

 

 

 

Urteil von grundsätzlichem Interesse

 

Abstrahiert vom betroffenen Spieler und der konkreten Fallkonstellation ist das OGH-Urteil grundsätzlich von Interesse, da das Höchstgericht genaue Feststellungen darüber trifft, welche Rechte ein Fußballprofi mit einem laufenden, rechtsgültigen Vertrag einem Verein gegenüber hat, der auf eine Weiterbeschäftigung offenbar keinen Wert mehr legt.

 

 

 

Der Oberste Gerichtshof zieht dabei Parallelen zwischen Profi-Kickern und Chirurgen, bei denen "das Brachliegen ihrer Fähigkeiten zwangsläufig zu einem Qualitätsverlust und zur Minderung des chirurgisch-handwerklichen Niveaus führt". Dasselbe gelte umgelegt auf Fußballer: Eine Nichtbeschäftigung führe "nicht nur zum Verlust ihres 'Marktwerts', sondern vor allem (...) zu einem Qualitätsverlust und zur Minderung des fußballerischen Niveaus".

 

 

 

"Abschieben" zu Amateuren nicht zulässig

 

Grundsätzlich sei daher "hoch qualifizierten Berufsfußballern" selbst bei gegenläufigen Vereinsinteressen ein Recht auf Beschäftigung zuzubilligen, betont der OGH. Sie haben zwar kein Recht auf Einsatz in der Kampfmannschaft, die Teilnahme am Training der Kampfmannschaft muss ihnen aber jedenfalls ermöglicht werden. Ein separates oder individuelles Training ist für den OGH kein adäquater Ersatz.

 

 

 

Auch ein "Abschieben" zur Amateurmannschaft oder zu einem unterklassigen Verein muss sich der Spieler grundsätzlich nicht gefallen lassen. "Dass ein Berufsfußballspieler im Kreis von Amateuren seine für einen Einsatz in der ersten Liga erforderlichen Fähigkeiten nicht aufrecht erhalten kann, liegt auf der Hand", stellt der OGH fest.

 

Einem Spieler dürfe sein vertraglicher Anspruch auf Tätigkeiten, die der Erhaltung seiner fußballerischen Fähigkeiten dienen, keinesfalls verweigert werden, so das Höchstgericht weiter. Dazu zählen die Teilnahme an Lehrgängen, die Nutzung medizinischer und sporttherapeutischer Einrichtungen des Vereins sowie - wie dem Urteil 9 ObA 121/06v zu entnehmen ist - "Besprechungen, Vorbereitungen, Reisen und Veranstaltungen, die zur Aufrechterhaltung seiner Qualifikation erforderlich sind". Ausdrücklich ausgenommen sind laut OGH unter anderem Spielerbesprechungen, Vorbereitungen unmittelbar vor einem Match und PR-Veranstaltungen des Fußballvereins bzw. der Kampfmannschaft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Quelle: www.news.at

 

 

 

Womit Versetzungen zu den Amas der Vergangenheit angehören, wenn der Spieler den Verein wechseln will, dann kann er sekbstverständlich demotiviert beim Trainig spazieren gehen, wenn der Verein den Spieler loswerden will, dann kann er nur höflich um Vertragsauflösung bitten.

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Ja, aber das ist erstens keine wirkliche Überraschung (hab ich ja schon vor 4 Jahren in meiner Diplomarbeit geschrieben :wink:) und zweitens ein Grund mehr, dass sich mal der eine oder andere Politiker Gedanken darüber machen sollte, ob wir nicht doch ein eigenes Berufssportgesetz brauchen.

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