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Antragsunterlagen fast schon fertig!


gakfan007

Empfohlene Beiträge

worauf sich User milli bezieht

 

Vorprüfung.

§ 142. KO (geltende Fassung)

 

Das Konkursgericht kann einen Ausgleichsantrag nach Einvernehmung

des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses zurückweisen:

1. wenn der Gemeinschuldner in den letzten fünf Jahren in Konkurs

verfallen war oder wenn der Konkurs nur mangels eines hinreichenden

Vermögens nicht eröffnet worden ist;

2. wenn in dieser Zeit ein nach der Ausgleichsordnung eröffnetes

Ausgleichsverfahren eingestellt oder beendigt worden ist;

3. wenn es infolge der Beschaffenheit oder des Mangels

geschäftlicher Aufzeichnungen des Gemeinschuldners nicht möglich ist,

einen hinreichenden Überblick über dessen Vermögenslage zu gewinnen;

4. wenn ein Zwangsausgleichsantrag von den Gläubigern abgelehnt

oder vom Gemeinschuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung der

Ausgleichstagsatzung zurückgezogen oder wenn der Zwangsausgleich vom Gerichte nicht bestätigt worden ist.

 

nachdem unser 1. Ausgleich im Frühjahr vom Gericht ja bestätigt wurde (nach einem Zählmarathon) kann Urlauber @milli nur Absatz 2 meinen.

 

So unrecht hat der gute Milli nicht ...

 

Das schöne an Kann-Bestimmungen..... dass das Gericht eben Kann und nicht Muss ...

 

lg

kranker Finanzminister

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Naja, der milli hat da ja gar nicht so unrecht. Habe mir gerade diesen Paragraphen durchgelesen und soetwas steht drinnen: Aber zwei Punkte die für uns sprechen:

1.) In der Konkursordnung steht, dass das Konkursgericht den Antrag ablehnen KANN

2.) Vor einigen Monaten hat ja der GAK ein Ausgleichsverfahren durchgemacht. Jetzt werden ja (so glaube ich) die 2 GmbH's in das Verfahren geschickt.

 

Naja, wir werden es ja bald sehen... :cry:

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Naja, der milli hat da ja gar nicht so unrecht. Habe mir gerade diesen Paragraphen durchgelesen und soetwas steht drinnen: Aber zwei Punkte die für uns sprechen:

1.) In der Konkursordnung steht, dass das Konkursgericht den Antrag ablehnen KANN

2.) Vor einigen Monaten hat ja der GAK ein Ausgleichsverfahren durchgemacht. Jetzt werden ja (so glaube ich) die 2 GmbH's in das Verfahren geschickt.

 

Naja, wir werden es ja bald sehen... :cry:

 

Nunja, wenn ich mich nicht irre (jeder außer HZP darf mich gerne korrigieren) werden der GAK (Verein) und die zwei Tochtergesellschaften in Konkurs geschick und nur für den Verein GAK der Zwangsausgleich beantragt. Nach dem Konkurs der Tochtergesellschaften haftet natürlich der Verein für die Schulden, welche dann in die Konkursmasse des Vereins fließen!

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@Finanzminister:

 

(2) bezieht sich auf echte Ausgleiche nach der AO, nicht auf auf Zwangsausgleiche nach KO. Sag ich mal so, Kommentar hab ich gerade keinen zur Hand.

 

@Stipe

 

da könntest Du ned unrecht haben .... ja ja ... das klingt einleuchtend ...

liegst auch ohne Kommentar ned weit weg. Hab ich ned bedacht.

 

lg

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